Regelung im europäischen Vergleich

Nach schweizerischem Recht existiert weder eine Altersgrenze noch eine Beschränkung der
Zahl der pro Person zulässigen Verwaltungsratsmandate, obwohl beides im Rahmen der
Revision des Aktienrechtes erwogen wurde. Eine solche Regelung wäre im europäischen Vergleich nicht völlig abwegig, da Länder wie Deutschland oder Frankreich solche gesetzlichen
Beschränkungen kennen.

Beide Vorschläge wurden mit der Begründung abgelehnt,
es sei angesichts der mit einem Verwaltungs-ratsmandat je nach Gesellschaft stark unterschiedlich
verbundenen Arbeitslast willkürlich, eine einheitliche Grenze zu ziehen, was
grundsätzlich richtig ist. Es ist nach geltendem Recht dem Verantwortungsbewusstsein des Einzelnen überlassen, die Zahl und Art seiner Ver-waltungsratsmandate so zu beschränken,dass er jedem Mandat die erforderliche Aufmerksamkeit und Zeit widmen kann.

Altersbegrenzung
Anzahl VR Mitglieder
Nach schweizerischem Recht existiert weder eine Altersgrenze noch eine Beschränkung der
Zahl der pro Person zulässigen Verwaltungsratsmandate.

 

Amtsdauer

Nach Art. 710 Abs. 1 OR werden die Mitglieder des Verwaltungsrates auf drei Jahre gewählt.

Diese Regelung ist allerdings dispositives Recht, die Statuten können eine kürzere oder längere Amtsdauer vorsehen. Gemäss Art. 710 Abs. 1 OR darf eine Amtsperiode aber
nicht länger als sechs Jahre dauern. Die Wiederwahl ist nach Art. 710 Abs. 2 OR zulässig,
sofern die Statuten-bestimmungen dem nicht entgegenstehen.

Altersbegrenzung und Beschränkung der Zahl der Verwaltungsratsmandate


Amtsdauer

 

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