| Regelung
im europäischen Vergleich
Nach schweizerischem Recht existiert weder eine Altersgrenze noch eine
Beschränkung der
Zahl der pro Person zulässigen Verwaltungsratsmandate, obwohl beides
im Rahmen der
Revision des Aktienrechtes erwogen wurde. Eine solche Regelung wäre
im europäischen Vergleich nicht völlig abwegig, da Länder
wie Deutschland oder Frankreich solche gesetzlichen
Beschränkungen kennen.
Beide Vorschläge wurden mit der Begründung abgelehnt,
es sei angesichts der mit einem Verwaltungs-ratsmandat je nach Gesellschaft
stark unterschiedlich
verbundenen Arbeitslast willkürlich, eine einheitliche Grenze zu
ziehen, was
grundsätzlich richtig ist. Es ist nach geltendem Recht dem Verantwortungsbewusstsein
des Einzelnen überlassen, die Zahl und Art seiner Ver-waltungsratsmandate
so zu beschränken,dass er jedem Mandat die erforderliche Aufmerksamkeit
und Zeit widmen kann. |