Regelung im europäischen Vergleich

Nach schweizerischem Recht existiert weder eine Altersgrenze noch eine Beschränkung der Zahl der pro Person zulässigen Verwaltungsratsmandate, obwohl beides im Rahmen der Revision des Aktienrechtes erwogen wurde. Eine solche Regelung wäre im europäischen Vergleich nicht völlig abwegig, da Länder wie Deutschland oder Frankreich solche gesetzlichen Beschränkungen kennen.

Beide Vorschläge wurden mit der Begründung abgelehnt, es sei angesichts der mit einem Verwaltungsratsmandat je nach Gesellschaft stark unterschiedlich verbundenen Arbeitslast willkürlich, eine einheitliche Grenze zu ziehen, was grundsätzlich richtig ist. Es ist nach geltendem Recht dem Verantwortungsbewusstsein des Einzelnen überlassen, die Zahl und Art seiner Verwaltungsratsmandate so zu beschränken, dass er jedem Mandat die erforderliche Aufmerksamkeit und Zeit widmen kann.


Sind die Aktionärsrechte in der Schweiz gut ausgebildet und begünstigen sie eine gerechte Machtverteilung in den Unternehmen?

Forderung nach Begrenzung der VR Mandatein verschiedenen börsenkotierten Firmen auf maximal vier pro Mandatsträger

Corporate-Governance-Studie bei SMI Firmen 2011 (pdf)>>

Aktionärsrechte gemäss OR:

Vermögensrechte:

- das Recht auf Dividende (Art. 660 Abs. 1 OR);
- das Recht auf bezug neuer Aktien (Art. 652b OR);
- das Recht auf Liquidationsanteil (Art. 660 Abs. 2 OR);
- das Recht auf Bauzinsen, d.h. Zinsen für die Zeit, die Vorbereitung und Bau bis zum Anfang des vollen Betriebs des Unternehmens erfordern (Art. 676 OR);- das Recht auf (vergünstigte Benutzung der Gesellschaftsanlagen

Mitwirkungsrechte

- Stimmrechte (pdf)

Informationsrechte

Schutzrechte

Altersbegrenzung
Anzahl VR Mitglieder
Nach schweizerischem Recht existiert weder eine Altersgrenze noch eine Beschränkung der
Zahl der pro Person zulässigen Verwaltungsratsmandate.

 

Amtsdauer

Nach Art. 710 Abs. 1 OR werden die Mitglieder des Verwaltungsrates auf drei Jahre gewählt.

Diese Regelung ist allerdings dispositives Recht, die Statuten können eine kürzere oder längere Amtsdauer vorsehen. Gemäss Art. 710 Abs. 1 OR darf eine Amtsperiode aber
nicht länger als sechs Jahre dauern. Die Wiederwahl ist nach Art. 710 Abs. 2 OR zulässig,
sofern die Statuten-bestimmungen dem nicht entgegenstehen.

Wichtige VR - und Aktienrechts - Regelungen gemäss OR

 

 

 

Altersbegrenzung

 

Beschränkung der Zahl der Verwaltungsratsmandate

 

Amtsdauer

 

Aktionärsrechte
Grundsätzlich OR 660 - 697

Sicherheit

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