Aktualität

Neue Bestimmungen über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen gelten ab 2013 Bern

Das Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Der Bundesrat hat diesen Termin nach Rücksprache mit den Kantonen festgelegt, nachdem die Referendumsfrist unbenutzt abgelaufen war. Bei der direkten Bundessteuer und den kantonalen Einkommenssteuern werden Mitarbeiteraktien und börsenkotierte Mitarbeiteroptionen, die frei verfügbar oder ausübbar sind, zum Zeitpunkt des Erwerbs besteuert. Die nicht börsenkotierten und die gesperrten Mitarbeiteroptionen werden neu zum Zeitpunkt der Ausübung besteuert.>>

EFD, 10.06.2011


Frauengeführte Unternehmen hoch im Kurs
Vontobel-Zertifikat setzt auf Firmen mit weiblichem Management >>

Pressetext, 11.6.2011


News Service des Schweizer Parlaments, 4.5.2011

Unternehmenssteuerreform II
GPK-N verzichtet auf eine Untersuchung zur Unternehmenssteuerreform II

Die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates (GPK-N) hat aufgrund eines Antrags aus ihrer Mitte und einer Empfehlung der Finanzkommission des Nationalrates (FK-N) eine Untersuchung zur Erarbeitung der Unternehmenssteuerreform-II-Vorlage und der dazugehörigen öffentlichen Information des Bundesrates geprüft. Eine Mehrheit der GPK-N lehnte den Antrag jedoch ab, sodass keine Untersuchung der GPK-N zu dieser Thematik stattfinden wird.


Aktuelle Interviews und Podiumsteilnahme zu Themen


Verwaltungsräte sind überaltert

Tages Anzeiger>>


Wenige Frauen in Spitzenpositionen

Blitzumfrage 'Frauenquote - ja oder nein?'>>
Tages Anzeiger>>
Berner Zeitung>> (pdf)

Zusammenarbeit Verwaltungsrat und Management

So sitzt man richtig >>
20 Minuten

Sitzung

Aktuelle Geschäfte der eidg. Räte


Die Stiftungsaufsicht verbessern; Der Bundesrat nimmt Bericht zur Kenntnis Bern, 23.02.2011 - Der Bundesrat will die Aufsicht über Stiftungen durch eine Präzisierung der rechtlichen Grundlagen verbessern. Dies hat er hat am Mittwoch gestützt auf einen Bericht zur künftigen Ausgestaltung der Stiftungsaufsicht entschieden.
Bundesverwaltung >>


Neuerungen im Aktienrecht
Die wichtigsten Neuerungen im Aktienrecht betreffen die Gründung, den Verwaltungsrat und die Revisionspflicht.

1.1. Gründung
Nach dem revidierten Artikel OR 625 kann eine Aktien-gesellschaft durch eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen oder andere Handelsgesellschaften gegründet werden. Es braucht also nicht mehr wie bisher 3
Gründeraktionäre.

1.2. Verwaltungsrat
• Das Erfordernis, dass die Verwaltungsratsmitglieder Aktionäre sein müssen, gilt nicht mehr.

• Gemäss der neuen Vorschrift OR 702a steht den Mitgliedern des Verwaltungsrates das Recht zu, an der Generalversammlung teilzunehmen und Anträge zu stellen, auch wenn sie nicht Aktionäre der Gesellschaft sind.

• Der bisherige Artikel OR 708 ist ersatzlos gestrichen: Es gibt keine Vorschrift mehr über das Domizil und die Nationalität der Mitglieder des Verwaltungsrates. Ein Verwaltungsrat kann sich damit aus Personen zusammen-
setzen, von denen keine mehr in der Schweiz wohnt. Es ist auch nicht mehr notwendig, dass mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrates zur Vertretung der Gesellschaft befugt ist. Neu bestimmt OR 718 Abs. 3, dass die Gesellschaft durch eine Person vertreten werden muss, die Wohnsitz in der Schweiz hat, wobei dies auch ein Mitglied des Verwaltungsrates oder ein Direktor sein kann.

1.3. Revisionspflicht
Neu sieht das Gesetz zwei Arten der Revisionspflicht mit unterschiedlichem Umfang vor: die ordentliche Revision und die eingeschränkte Revision. Unter gewissen Voraussetzungen ist (anders als im bisherigen Recht) sogar ein vollständiger Verzicht auf eine Revision zulässig.
• Ordentliche Revision
Bei der ordentlichen Revision handelt es sich um die umfangreichste Revisionsart; sie wird von wirtschaftlich wich-
tigen Grossunternehmungen verlangt.
Der ordentlichen Revisionspflicht unterstellt sind beispielsweise:
• Publikumsgesellschaften (deren Aktien an der Börse kotiert sind)
• Gesellschaften, die zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschreiten: (a) Bilanzsumme von 10 Millionen Franken, (b) Umsatzerlös von 20 Millionen Franken, (c) 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt

 

Corporate Governance - Themen in den Medien

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