Aktualität

 


Zweifel an der GV-Demokratie

Eine massive Stärkung der Aktionärsmacht w¨¨ürde laut Novartis-Präsident Daniel Vasella kurzfristiges Denken färdern und Löhne der Verwaltungsräte nach oben treiben. Denn die Aktionäre hätten weder Verantwortung noch Sorgfaltspflichten.>>

NZZ, 19.5.2010


Aktuelle Interviews und Podiumsteilnahme zu Themen


Verwaltungsräte sind überaltert

Tages Anzeiger>>


Wenige Frauen in Spitzenpositionen
Tages Anzeiger>>
Berner Zeitung>>

 

Aktuelle Geschäfte der eidg. Räte


Neuerungen im Aktienrecht
Die wichtigsten Neuerungen im Aktienrecht betreffen die Gründung, den Verwaltungsrat und die Revisionspflicht.

1.1. Gründung
Nach dem revidierten Artikel OR 625 kann eine Aktien-gesellschaft durch eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen oder andere Handelsgesellschaften gegründet werden. Es braucht also nicht mehr wie bisher 3
Gründeraktionäre.

1.2. Verwaltungsrat
• Das Erfordernis, dass die Verwaltungsratsmitglieder Aktionäre sein müssen, gilt nicht mehr.

• Gemäss der neuen Vorschrift OR 702a steht den Mitgliedern des Verwaltungsrates das Recht zu, an der Generalversammlung teilzunehmen und Anträge zu stellen, auch wenn sie nicht Aktionäre der Gesellschaft sind.

• Der bisherige Artikel OR 708 ist ersatzlos gestrichen: Es gibt keine Vorschrift mehr über das Domizil und die Nationalität der Mitglieder des Verwaltungsrates. Ein Verwaltungsrat kann sich damit aus Personen zusammen-
setzen, von denen keine mehr in der Schweiz wohnt. Es ist auch nicht mehr notwendig, dass mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrates zur Vertretung der Gesellschaft befugt ist. Neu bestimmt OR 718 Abs. 3, dass die Gesellschaft durch eine Person vertreten werden muss, die Wohnsitz in der Schweiz hat, wobei dies auch ein Mitglied des Verwaltungsrates oder ein Direktor sein kann.

1.3. Revisionspflicht
Neu sieht das Gesetz zwei Arten der Revisionspflicht mit unterschiedlichem Umfang vor: die ordentliche Revision und die eingeschränkte Revision. Unter gewissen Voraussetzungen ist (anders als im bisherigen Recht) sogar ein vollständiger Verzicht auf eine Revision zulässig.
• Ordentliche Revision
Bei der ordentlichen Revision handelt es sich um die umfangreichste Revisionsart; sie wird von wirtschaftlich wich-
tigen Grossunternehmungen verlangt.
Der ordentlichen Revisionspflicht unterstellt sind beispielsweise:
• Publikumsgesellschaften (deren Aktien an der Börse kotiert sind)
• Gesellschaften, die zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschreiten: (a) Bilanzsumme von 10 Millionen Franken, (b) Umsatzerlös von 20 Millionen Franken, (c) 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt

Gesetzliche Regelungen>>

 

Gute Führung und Kontrolle von Unternehmen
Persönliche Haftung

Zusammensetzung und Arbeitsweise
Zusammenspiel der Interessengruppen in einer Publikumsgesellschaft

Aktionärsrechte

Corporate Governance - letzte Entwicklungen

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© 2005 HR & Board Consulting E. Häberling